Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEPASOL

 

 

1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen der BEPASOL („Auftragsnehmer“); diese Allgemeine Geschäftsbedingungen geltes ausschließlich.
1.2 Diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des Auftragnehmers bei Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder sie ergänzender Vertragsbedingungen, Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen entgegengenommen werden.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Aufraggeber, selbst wenn sie nicht gesondert vereinbart werden.
 
2. ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS

 

2.1 Angebote sind für den Auftragnehmer freibleibend. Vorbehaltlich einer gesonderten Reglung kommt ein Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer zustande.
2.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend, sofern nicht anders vereinbart ist. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.3 Die zu Angeboten des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind Annäherungswerte und als solche nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Zeichnungen, Skizzen und sonstige Spezifikationen des Auftraggebers für die angebotenen oder vertraglichen Lieferung und Leistungen des Auftragnehmers müssen schriftlich, per E-Mail oder Post vorliegen und werden erst Vertragsbestanteil, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich (auch per E-Mail oder Post) bestätigt wurden.
2.5 Kostenvorschläge und Angebote, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

3.1 Preise verstehen sich ab Werk der Firma des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer berechnet Transportkosten, Verpackung, Versicherung, Zoll, andere öffentliche Abgaben etc. gesondert.
3.2 Angemessene Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen sowie wenn sich Gestehungskosten (Preis für Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe oder andere für den Vertragsgegenstand erforderliche Vorleistungen), die der Auftragnehmer seiner Preisangabe gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hat, nachträglich erheblich verteuern. Angemessen ist eine Preisänderung dann, wenn sich ihr Umfang im Rahmen der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen hält, was der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen hat.
3.3 Rechnungen des Auftragnehmers sind vollständig und ohne Skonti, Rabatte oder sonstige Abzüge innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Mit Fristablauf treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach endgültiger Einlösung als wirksame Zahlung. Andere Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.5 Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden derart, dass die Erfüllung der Forderung des Auftragnehmers gefährdet erscheint oder gerät der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug, so kann der Auftragnehmer sofort die Zahlung verlangen. Bei noch nicht ausgeführten Aufträgen oder neuen Bestellungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu verlangen.
 
4. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG

4.1 Soweit nichts anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk, BEPASOL Glasmühlstr. 5, 85283 Wolnzach.
4.2 Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich oder sonst in Textform (per E-Mail oder Post) als verbindlich bezeichnet. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die vereinbarten Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Fachführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 Lieferfristen sowie Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer selbst rechtzeitig beliefert wird. Sie beginnen erst zu laufen, wenn der Auftrag technisch endgültig geklärt wurde oder der Auftragnehmer alle für den Auftraggeber oder vom Auftraggeber benannte Dritte erhält; entscheidend ist der jeweils spätere Zeitpunkt.
4.4 Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen oder sonstige Umstände, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden an der Erbringung der Lieferungen und Leistungen hindern, verlängern die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer dieser Verhinderung. Zu den vorstehenden Umständen zählen insbesondere auch währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen oder marktbedingte Material- und Warenbeschaffungsprobleme. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Etwaige Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teil- oder Nachlieferung in für den Auftraggeber zumutbarem Umfang berechtigt.
4.6 Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie sonstige Änderungen seitens des Auftragnehmers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers diesem zumutbar sind.
 
5. GEFAHRTRAGUNG UND VERSENDUNG/TRANSPORT

5.1 Die Gefahr auch für den zufälligen Untergang geht mit der Abnahme der geschuldeten Leistung auf den Auftraggeber über.
5.2 Soweit sich die geschuldete Leistung des Auftragnehmers im Einzelfall auf die Lieferung von Waren beschränkt, geht die Gefahr auch für den zufälligen Untergang mit Bereitstellung durch den Auftragnehmer und Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Post, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkgrundstücks auf den Auftraggeber über. Gegenüber einem Auftraggeber, der Verbraucher im Sinne von §13 BGB ist, geht die Gefahr auch für den zufälligen Untergang jedenfalls mir Übergabe der Ware über.
5.3 Die Gefahr geht schon vor der Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor deren Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit dem Vertragsgegenstand unmittelbar verbundenen, in deren Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
 
6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer gegen den Auftragsnehmers (sog. Vorbehaltsware).
6.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für solche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bestehen, die aus deren laufender Geschäftsbeziehung bei Abschluss des Vertrages bereits entstanden sind. Dies gilt auch für solche Forderungen, die künftig – aus noch abzuschließenden Verträgen – entstehen werden. Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt für alle Forderungen bestehen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand auf Grund von Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
6.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne diesen jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer 6. Wird die Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer mit anderen Werk- oder sonstigen Leistungen oder sonstigen Waren („andere Waren“) verbunden, steht dem Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte en der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese für den Auftragnehmer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1.
 
7. ABNAHME, ABNAHMEFIKTION

7.1 Werkleistungen sind nach ihrer Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen.
7.2 Werkleistungen gelten spätestens 12 Werktage nach deren produktiver Nutzung oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber als stillschweigend abgenommen, wenn der Auftraggeber der Abnahme nicht widerspricht oder Mängel geltend macht. Dasselbe gilt. Wenn der Auftraggeber nach einer vom Auftragnehmer erfolglos gestellten angemessen oder unverschuldet nicht nachgekommen ist.
 
8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Bei fehlerhafter Ausführung der Lieferungen und Leistungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Bei einem Scheitern der Nacherfüllung hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, und, sofern der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, Schadenersatz oder Ersatz, vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
8.2 Die in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem gesetzlichen verjährungsbeginn. Soweit sich die geschuldete Werkleistung des Auftragnehmers im Einzelfall auf die Lieferung von Waren beschränkt, verjähren die in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche des Auftraggebers nach Ablauf von 2 Jahren ab Ablieferung. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist, verjähren die in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung.
8.3 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte und zurückgenommene Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
8.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung der Lieferungen und Leistungen, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder einen Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Verschleiß, Mangel, chemische elektromechanische oder elektrische Einflüsse.
8.5 Der Auftragnehmer übernimmt ferner keine Gewähr, soweit der Mangel beruht
8.5.1 auf der Verwendung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder sonstigen Materialien, die der Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers verwendet,
8.5.2 auf der Verwendung von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Werkzeuge oder
8.5.3 auf Vorgaben des Auftraggebers.
8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer jeden Schaden zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen eines solchen vom Auftraggeber zu vertretenden Mangels gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden.
8.7 Der Auftraggeber hat eine gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel, der bei unverzüglicher Untersuchung nicht erkennbar war, erst später, hat der Auftraggeber diesen Mangel unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Für Verbraucher im Sinne von §13 BGB läuft diese 14-tägige Frist für Mängel, die auch bei unverzüglicher Untersuchung nicht erkennbar sind, jedenfalls nicht vor dem unter Ziffer 8.2 genannten Zeitpunkt ab. Die Anzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen. Im Übrigen findet §377 HGB auch auf Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, Anwendung.
8.8 Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber – vorbehaltlich Ziffer 11 – nur zu, soweit der Auftragnehmer bezüglich der Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen oder der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
8.9 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Dritte mit der Reparatur, dem Austausch oder der Wartung der Lieferungen und Leistungen zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ein berechtigtes Nacherfüllungsverlangen zu Unrecht verweigert hat oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen hat oder die Nacherfüllung fehgeschlagen oder unzumutbar ist.
8.10 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
9. RÜCKTRITT, KÜNDIGUGNG AUS WICHTIGEM GRUND

9.1 Der Auftragnehmer kann insbesondere dann von dem Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
9.1.1 über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
9.1.2 die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat,
9.1.3 der Auftraggeber seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil eines Geschäftsbetriebes eingestellt hat, oder
9.1.4 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag erfolglos geblieben sind,
9.1.5 der Auftraggeber in eine Situation erheblicher Vermögensgefährdung geraten ist und dies dazu führt, dass die Vertragsdurchführung ernsthaft gefährdet ist.
9.2 Darüber hinaus besteht für den Auftragnehmer ein Rücktrittsrecht, wenn er von seinem Lieferanten mit der vom Auftraggeber bestellten Ware, oder der zur Produktion dieser Ware benötigten Rohstoffe, Bauelemente usw. nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat und vorausgesetzt, dass der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte.
9.3 Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit nicht der Auftraggeber ein Interesse an der teilweisen Vertragserfüllung hat. Ist Letzteres der Fall, wird er Auftragnehmer bezüglich des Teils, der nicht erfüllt werden kann, von seiner Leistungspflicht frei.
9.4 In beiden Fällen (Ziffer 9.2 und 9.3) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und deren Gründe informieren und eventuell bereits geleistete Gegenleistungen zurückgewähren.
9.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung unberührt.
 
10. HAFTUNG DES AUFTRAGGEBERS

10.1 Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit.
10.2 Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte gegenüber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehungen der Parteien geltend machen, es sei denn, der Auftraggeber hat den geltend gemachten Schaden nicht zu vertreten.
 
11. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS

11.1 Für eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsanschlüsse und -begrenzungen:
11.2 Der Auftragnehmer haftet, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten). Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
11.3 Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 11.1 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist dessen Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen er nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen vernünftiger- und typischerweise rechnen musste.
11.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen übernommen hat, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit noch für gesetzliche Ansprüche sowie für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind.
11.5 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritte, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
 
12. REFERENZEN, WERBUNG, DATENSCHUTZ, SONSTIGES

12.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die ordnungsgemäß erbrachte Leistung als Referenz benennen uns insbesondere mit Fotos der (montierten) Leistung werben darf.
12.2 Die Eigentums- und Uhreberrechte des Auftragnehmers an von diesen erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
 
13. PRODUKTSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN

Für den Fall, dass die Leistung in Eigenregie besteht, ist der Auftraggeber, verpflichtet, den erforderlichen Vertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber, der für die Einspeisung der durch die erstellte Anlage produzierten Energie notwendig ist, auf eigene Initiative und Verantwortung abzuschließen. Zur wirtschaftlichen Absicherung kann der Auftragnehmer einen entsprechenden Nachweis vom Auftraggeber verlangen.
 
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht und Internationalem Privatrecht ist ausgeschlossen.
14.2 Gerichtstand für Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ingolstadt, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Wohn- und/oder Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
 
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Abweichende Reglungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Abbedingung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
15.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Lieferungen und Leistungen durch Dritte auszuführen zu lassen.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchführbar oder nicht vollstreckbar sein oder werden, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des gesamten Vertrages. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
15.4 Die Vertragsparteien werden eine unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die wirksam, durchführbar und vollstreckbar ist und die der unwirksamen, nicht durchführbaren oder nicht vollstreckbaren Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt.
15.5 Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf einen Dritten übertragen.